Wer haftet bei Hundesitting?

Nach Art. 56 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) haftet grundsätzlich der Halter eines Tieres für den vom Tier verursachten Schaden. Als Halter im Sinne des Gesetzes gilt derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Nicht als Halter eines Hundes gilt beispielsweise, wer nur kurz die Leine eines Hundes hält,…

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Umzugsschaden aus Gefälligkeitsdienst – wie ist das versichert?

Ich half einem Freund beim Zügeln und liess dabei seinen Fernseher fallen. Der kaputte Fernseher kann nicht mehr repariert werden. Bezahlt jetzt meine Privathaftpflichtversicherung meinem Freund einen neuen Fernseher?

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